Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e.V.
 Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e.V.
 Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e.V.

Satzung

Hier findet ihr die Satzung des BDR Sachsen-Anhalt e.V. in der aktuell gültigen Fassung.

A) Name, Sitz und Verbandszweck

§ 1

Der Verband führt den Namen „Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e.V.“ und hat seinen Sitz in Magdeburg. Er ist unter der laufenden Nummer 10015 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.

§ 2

(1)  Der Verband vertritt und fördert die berufspolitischen, gesellschaftlichen und sozialen Belange der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in Sachsen-Anhalt. Er beteiligt sich an der Gestaltung der Rechtspflege sowie an der Fortentwicklung des Rechts und fördert die Aus- und Fortbildung der Rechtspfleger.

(2)  Der Verband ist parteipolitisch unabhängig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Der Verband kann sich einer Spitzenorganisation anschließen.

B) Gliederung, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 3

(1)  Der Verband ist Mitglied des Bundes Deutscher Rechtspfleger e.V. in Düsseldorf.

(2)  Der Verband ist als Berufsverband der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auf Landesebene organisiert. Die Bildung von Abteilungen als Untergliederungen für den Bezirk eines Landgerichts, den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft, den Bezirk des Landesarbeitsgerichts, den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts, den Bereich der anderen Fachgerichtsbarkeiten ist zulässig.

§ 4

(1)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die

a) die Befähigung zum Rechtspflegeramt erlangt hat oder
b) zum Studium für die Rechtspflegerlaufbahn zugelassen ist.

(2)  Mitglied kann weiterhin jede natürliche und juristische Person werden, die dem Berufsstand des Rechtspflegers oder dem Bund Deutscher Rechtspfleger verbunden ist oder Verdienste um den Berufsstand erworben hat (Fördermitglied).

§ 5

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; im Falle der Mitgliedschaft gem. § 4 Abs 2 durch einstimmigen Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag gewünschten Zeitpunkt. Bei Zurückweisung des Aufnahmeantrages kann die Entscheidung des Rechtspflegertages durch Antrag herbeigeführt werden.

§ 6

Der Rechtspflegertag des Landes Sachsen-Anhalt kann Ehrenmitgliedschaften und Ehrenvorsitzende aussprechen.

§ 7

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann nur zum Schluss eines Quartals erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich oder in Textform bis zum Ende des vorausgegangenen Quartals zugehen. Ausnahmen sind durch Beschluss des Vorstandes zulässig.

(3)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es mit der Zahlung der Beiträge zwölf Monate im Verzug ist oder

b) wenn es vorsätzlich und schwerwiegend das Ansehen oder die Interessen des Verbandes geschädigt hat.

(4)  Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Die Entscheidung wird mit dem durch den Vorstand beschlossenen Zeitpunkt, frühestens mit Zugang wirksam. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

C) Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen des Verbandes, insbesondere dem Rechtspflegertag teilzunehmen.

(2)  Durch Ausübung des Stimmrechts entscheiden die Mitglieder des Verbandes über dessen Angelegenheiten. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

§ 9

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbandes sowie dessen Richtlinie zu beachten. Beeinträchtigungen der im Rahmen des Verbandszweckes liegenden Interessen der Mitglieder und des Verbandes sind zu unterlassen.

(2)  Jedes Mitglied hat die in der Beitragsordnung des Verbandes bestimmten Beträge zu entrichten.

(3)  Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist.

D) Organe des Verbandes

§ 10

Die Organe des Verbandes sind der Rechtspflegertag des Landes Sachsen-Anhalt als höchstes Gremium sowie der Vorstand des BDR S.-A. e.V..

§ 11

(1)  Der Rechtspflegertag setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern (Delegierten) des Verbandes zusammen.

(2)  Das anwesende Mitglied ist nur stimmberechtigt, wenn es seine Teilnahme gegenüber dem Vorstand einen Monat nach Einberufung des Rechtspflegertages schriftlich (auch per E-Mail) angezeigt hat. Über die Stimmberechtigung von Mitgliedern, die ihre Teilnahme nicht fristgemäß angezeigt haben, entscheidet der Rechtspflegertag.

§ 12

(1)  Der Rechtspflegertag tritt regelmäßig alle vier Jahre zusammen. Er wird von dem Vorstand schriftlich oder durch elektronische Nachricht, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes, einberufen.

(2) Der Rechtspflegertag tritt aus nachfolgenden Gründen zu einer außerordentlichen Tagung zusammen:

a) auf Beschluss des Vorstands
b) auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Verbandes.

(3) Die Einberufungsfrist des Rechtspflegertages beträgt drei Monate, bei außerordentlichen Rechtspflegertagen einen Monat. Sie beginnt mit der einheitlichen Aufgabe der Einladungen an den Postdienstleister oder dem Versand der E-Mail.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge an den Rechtspflegertag zu stellen. Diese müssen bei dem Vorstand spätestens einen Monat vor dem Rechtspflegertag eingehen. Über die Zulassung von verspäteten Anträgen hat der Rechtspflegertag zu entscheiden.

(5) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

(6) Der Rechtspflegertag wählt unter Vorsitz des/der Vorsitzenden ein Tagungspräsidium von höchstens drei Mitgliedern. Das Tagungspräsidium leitet den Ablauf des Rechtspflegertages.

(7) Der Rechtspflegertag ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.

§ 13

(1)  Der Rechtspflegertag hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Bestimmung der Aufgaben und Ziele des Verbandes

b)  Entscheidung über Satzungsänderungen

c)  Beschlussfassung über Haushaltssatzung und Beitragsordnung

d)  Entgegennahme der Berichte des Vorstands

e)  Wahl und Entlastung des Vorstands

f)  Berufung von Beisitzern

g)  Wahl von Ehrenmitgliedern und –vorsitzenden

h)  Wahl der Kassenprüfer

i)  Entscheidung über Zurückweisung von Aufnahmeanträgen

j)  Entscheidung über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen den Beschluss des Vorstands, durch den es gem. § 7 Abs 1 und 4 ausgeschlossen wird.

(2)  Die Aufgaben nach den Buchstaben c), e), g) und j) obliegen ausschließlich dem ordentlichen Rechtspflegertag.

§ 14

(1) Der Vorstand besteht aus einem oder zwei Vorsitzenden. Neben einem Vorsitzenden besteht der Vorstand aus höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Neben zwei Vorsitzenden besteht der Vorstand aus höchstens vier weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder vertreten den oder die Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen die Funktionen der Geschäfts-, Haushaltsführung, der Mitgliederbetreuung sowie der Öffentlichkeitsarbeit wahr. Über die Geschäftsverteilung entscheidet der Vorstand.

(1a) Paragraf 16 Absatz 3 gilt auch für den Fall, dass der Vorstand aus zwei Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern besteht.

(2) Der/die Vorsitzende(n) und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden vom Rechtspflegertag einzeln und in offener Abstimmung gewählt, sofern der Rechtspflegertag nichts anderes beschließt. Die Wahl erfolgt regelmäßig auf dem ordentlichen Rechtspflegertag für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus oder wird bei der Wahl des Vorstands im Rechtspflegertag die Zahl der höchstens zu besetzenden Vorstandsmitglieder nicht erreicht, so kann der Vorstand bis zum nächsten Rechtspflegertag eine Ergänzungswahl durchführen. Scheidet der/ein Vorsitzende(r) aus, so kann das durch die Ergänzungswahl hinzukommende Mitglied jedoch nicht die Funktion des Vorsitzenden übernehmen. Die Amtsgeschäfte des Vorsitzenden werden, sofern kein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, in diesem Fall kommissarisch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied bis zum nächsten ordentlichen Rechtspflegertag wahrgenommen.

(4)  Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.

§ 15

(1) Für Angelegenheiten der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen und für Angelegenheiten der Jugend- und der Frauen können Beisitzer berufen werden.

Außerdem können für alle Bereiche, in denen der BDR Sachsen-Anhalt Stellungnahmen gegenüber dem Justizministerium oder den Mittelbehörden abzugeben hat, Beisitzer bestellt werden. Die Beisitzerberufung soll stets der fachlichen Zuarbeit an den Vorstand dienen. Die konkrete Zuweisung des genauen Aufgabenbereiches erfolgt bei der Berufung der Beisitzer.

(1a) Die Beisitzer sind keine vertretungs- und stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands.

(2)  Die Beisitzer werden vom Rechtspflegertag berufen. Zwischen den Rechtspflegertagen erfolgt die Berufung durch den Vorstand.

§ 16

(1)  Der Vorstand selbst ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes zwischen den Rechtspflegertagen.

(3)  Jedes Mitglied des Vorstands ist für den Verband einzelvertretungsberechtigt.

E) Verfahrensvorschriften

§ 17

(1)  Die Organe des Verbandes sind beschlussfähig, wenn sie unter Einhaltung der Ladungsfristen, mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind.

(2) Der/die Vorsitzende(n) hat/haben vor Eintritt in die Tagungsordnung die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3)  Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung zu schließen und die Zeit sowie die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Abs 1 gilt entsprechend. Dies gilt auch bei Abstimmung während der Sitzung.

(4)  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen sind mit einer zwei Drittel Mehrheit und die Auflösung des Vereins mit einer drei Viertel Mehrheit zu beschließen.

(5)  Abstimmungen erfolgen mit Handzeichen, es sei denn, dass drei Viertel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt oder geheime Abstimmung in der Satzung verlangt wird. Jedes Mitglied kann seine Stimmenenthaltung erklären.

(6)  Bei allen Wahlen gilt Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit der nächstniedrigsten Stimmenzahl statt. Für die Beschlussfähigkeit zählen auch Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen.

§ 18

Über alle Sitzungen der Organe des Verbandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Tagungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese hat insbesondere die gefassten Beschlüsse in ihrer Wortform zu enthalten.

F) Sonstiges

§ 19

Die Vereinnahmung und Ausgabe von Mitteln ist in einer Haushaltssatzung geregelt. Diese beschließt der Rechtspflegertag.

§ 20

Die Höhe und Zahlung der Beiträge werden in der Beitragsordnung bestimmt. Diese beschließt der Rechtspflegertag.

G) Rechtsmittel

§ 21

(1)  Gegen jede ein Mitglied betreffende Entscheidung des Vorstands ist als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Der Vorstand kann der Beschwerde zu Gunsten des Mitglieds Abhilfe leisten.

(2)  Wird keine Abhilfe geleistet, so entscheidet der Rechtspflegertag. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegertages ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3)  Eine Beschwerde ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Bekanntmachen der Entscheidung und dem Eingang der Beschwerde bei dem Vorstand mehr als ein Monat vergangen ist.

H) Schlussbestimmungen

§ 22

Bei Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt zu. Die Bestimmung darüber, welcher Einrichtung das Vermögen zufällt, trifft der die Auflösung beschließende Rechtspflegertag.

§ 23

Diese Satzung ist am 30.11.2023 durch den 9. Ordentlichen Rechtspflegertag des BDR Sachsen-Anhalt e. V. gefasst.

 

 

Halle, 30.11.2023