Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e.V.
 Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e.V.
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Beitragsordnung

Hier findet ihr die Beitragsordnung des BDR Sachsen-Anhalt e. V. in der aktuell gültigen Fassung.

Artikel 1

Gem. § 13 Abs. 1 Buchstabe c der Satzung des Bundes Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e. V. wird die Beitragsordnung vom Rechtspflegertag beschlossen. Die Beitragsordnung trifft Regelungen zu den von den Mitgliedern des Verbandes zu erhebenden Beiträgen.

Artikel 2

                                                                                                          § 1

(1) Der Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e. V. erhebt von seinen Mitgliedern einen monatlichen Beitrag in Höhe von 10,00 €.

(2) Studenten, Pensionäre, Wehr- oder Zivildienstleistende und Mitglieder, die sich in Elternzeit - ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung - befinden oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, zahlen einen Minderbeitrag. Dieser beträgt 7,50 € für jeden vollen Monat, in dem der Minderungsgrund besteht.

(2a) Studenten zahlen während des ersten Jahres der Mitgliedschaft keinen Mitgliedsbeitrag. Voraussetzung ist, dass das neue Mitglied am Tag des Eintritts als Student der Rechtspflege an der Fachhochschule eingeschrieben ist. Endet das Studium vor Ablauf des beitragsfreien Jahres, wird ab dem Ersten des Monats, der auf den Abschluss des Studiums folgt, der volle Beitrag fällig.

(3) Auf gemeinsamen Antrag zahlen Ehepartner, Lebenspartner und Lebensgemeinschaften, wenn beide Mitglieder im Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e. V. sind, gemeinsam den doppelten Minderbeitrag nach Absatz 2 in Höhe von zusammen 15,00 € monatlich. Schriftstücke, insbesondere die Zeitschrift „Der Deutsche Rechtspfleger“, werden in diesem Fall nur einmal versandt.

(4) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Der Beitrag ist bis zum 10. Kalendertag des Quartals für das jeweils laufende Quartal auf das Konto des Verbandes zu entrichten.

(6) Von der Möglichkeit der Erteilung einer Einzugsermächtigung soll weitestgehend Gebrauch gemacht werden. Der Beitrag wird bei Erteilung einer Einzugsermächtigung zu Beginn des zweiten und vierten Quartals für das jeweilige Halbjahr eingezogen.

                                                                                                        § 2

Der Verband kann im Rahmen seiner satzungsgemäß gefassten Beschlüsse für besonders zu erbringende Leistungen zusätzliche Beiträge erheben.

Artikel 3

Der Vorstand kann vom Rechtspflegertag durch Beschluss ermächtigt werden, die Höhe der Beiträge innerhalb eines genau definierten Rahmens und Zeitraumes anzupassen.

Artikel 4

Die Beitragsordnung tritt am 01.01.1995 in Kraft und wurde zuletzt mit Wirkung zum 30.11.2023 geändert am 30.11.2023.

 

Der Vorstand